Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
northmetric – Tamer Hamoui
Kattreinstraße 7, 64295 Darmstadt
§ 1 Anwendungsbereich
(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend „AGB“) gelten für alle Leistungen, Angebote und Verträge von northmetric – Tamer Hamoui (nachfolgend „northmetric“). Sie sind Bestandteil aller Verträge, die northmetric mit ihren Vertragspartnern (nachfolgend „Kunde“) über die angebotenen Leistungen schließt. Sie gelten auch für alle zukünftigen Leistungen, Angebote und Geschäftsbeziehungen mit dem Kunden, ohne dass es einer erneuten ausdrücklichen Einbeziehung bedarf, soweit nicht ausdrücklich in Textform Abweichendes vereinbart wird.
(2) Diese AGB gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern im Sinne des § 14 BGB, einschließlich Kaufleuten im Sinne des HGB.
(3) Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Bedingungen des Kunden werden, selbst bei Kenntnis von northmetric, nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, northmetric stimmt ihrer Geltung ausdrücklich in Textform zu. Diese AGB gelten auch dann, wenn northmetric in Kenntnis entgegenstehender oder abweichender Bedingungen des Kunden den Vertrag vorbehaltlos durchführt.
(4) Individuelle Regelungen im jeweiligen Angebot bzw. der Auftragsbestätigung (nachfolgend einheitlich „Angebot“) gehen im Fall eines Widerspruchs den nachfolgenden Bestimmungen vor.
§ 2 Leistungen von northmetric und Mitwirkungspflichten des Kunden
(1) northmetric erbringt Dienstleistungen im Bereich Performance Marketing (u. a. Kampagnenbetreuung, strategische Beratung, operative Umsetzung auf Werbeplattformen). Der jeweilige Leistungsumfang ergibt sich aus dem Angebot.
(2) Geschuldet ist das fachgerechte Tätigwerden von northmetric, nicht ein bestimmter wirtschaftlicher Erfolg (z. B. Traffic, Umsatz, ROAS, Leadmenge). northmetric übernimmt keine Garantie für das Erreichen spezifischer Kennzahlen (KPIs); diese dienen nur zur Orientierung.
(3) northmetric erbringt die Leistungen sach-, termin- und fachgerecht nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Berufsausübung im Performance Marketing.
(4) Kommunikation und Briefing: Die Parteien pflegen einen offenen und regelmäßigen Austausch; die reguläre Abstimmung erfolgt über E-Mail. Grundlage der Tätigkeit ist das Briefing durch den Kunden. Mündliche Briefings werden durch ein Protokoll (E-Mail ausreichend) bestätigt, das zur verbindlichen Arbeitsunterlage wird. Beide Parteien bemühen sich um zeitnahe Rückmeldungen, idealerweise innerhalb von 24 bis 48 Stunden an Werktagen.
(5) Eine digitale Aufzeichnung und/oder automatisierte Transkription gemeinsamer Abstimmungstermine durch northmetric erfolgt nur, sofern der Kunde hierzu im Angebot oder gesondert in Textform seine Einwilligung erteilt hat; diese ist jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerruflich.
(6) Zugriffsrechte: Der Kunde stellt sicher, dass northmetric für die Dauer der Zusammenarbeit administrativen Zugriff auf alle für die Leistungserbringung relevanten Plattformen und Systeme erhält.
(7) Der Kunde hat die für die Leistungserbringung erforderlichen Mitwirkungshandlungen (insbesondere Informationen, Zugänge und Assets wie Logos, Bilder, Videos, Produktlisten) zeitnah und vollständig zu erbringen. Genehmigungen sind so rechtzeitig zu erteilen, dass der Arbeitsablauf von northmetric und damit die Realisierung der Werbemaßnahme nicht beeinträchtigt wird.
(8) Verzögerungen oder Leistungseinschränkungen, die auf verspätete, unvollständige oder mangelhafte Mitwirkung des Kunden zurückzuführen sind, gehen nicht zulasten von northmetric und berechtigen nicht zur Minderung oder Zurückhaltung der Vergütung. Kann northmetric die Leistungen deshalb nicht oder nur mit Mehraufwand erbringen, kann northmetric den hierdurch entstehenden, nachgewiesenen Mehraufwand dem Kunden gesondert in Rechnung stellen.
(9) Mediabudget: Die Werbekosten sind vom Kunden direkt an die Werbeplattformen zu entrichten. northmetric verauslagt keine Werbegelder. Der Kunde stellt sicher, dass stets ein gültiges Zahlungsmittel in den Werbekonten hinterlegt ist.
(10) Tracking und Datenschutz: Soweit northmetric auf Wunsch des Kunden Tools oder Angebote Dritter in Werbemaßnahmen einbindet oder technisch einrichtet (z. B. Analyse-, Tracking- oder Retargeting-Tools, Tracking-Pixel via Google Tag Manager), obliegt die Prüfung der rechtlichen Zulässigkeit des Einsatzes und die entsprechende Gestaltung des Einsatzes (z. B. Einholen von Einwilligungen, Consent Mode, Cookie-Banner, Datenschutzerklärung) dem Kunden. northmetric führt keine Rechtsberatung durch; eine rechtliche Prüfung der Werbemaßnahmen (Wettbewerbs-, Marken-, Urheberrecht) ist nicht ihre Aufgabe.
(11) Dem Kunden ist bekannt, dass Werbeplattformen (z. B. Google, Meta, LinkedIn) Werbekonten oder -kampagnen jederzeit ohne Angabe von Gründen einschränken, sperren oder beenden können. northmetric ist hierfür nicht verantwortlich, sofern die Einschränkung nicht auf einem groben Fehler oder Vorsatz ihrerseits beruht (Einzelheiten und Definition in § 13 Abs. 3). Der Vergütungsanspruch bleibt unberührt, soweit northmetric die vereinbarten Leistungen ordnungsgemäß erbracht hat.
§ 3 Vertragscharakter
(1) Es handelt sich bei den Leistungen ausdrücklich um einen Dienstvertrag gemäß §§ 611 ff. BGB; eine Abnahme im werkvertraglichen Sinne (§ 640 BGB) ist nicht geschuldet.
(2) northmetric bestimmt die Art der Durchführung der Leistungen frei und eigenverantwortlich; Weisungen des Kunden hierzu bestehen nicht. Die Leistungserbringung erfolgt regelmäßig online.
§ 4 Zustandekommen von Verträgen
(1) Der Vertrag kommt durch Annahme eines Angebots von northmetric durch den Kunden in Textform (E-Mail ausreichend) zustande.
(2) Der Kunde erhält auf Wunsch eine Auftragsbestätigung; diese ist für den Vertragsschluss nicht konstitutiv.
§ 5 Vergütung und Zahlungsbedingungen
(1) Vergütungsmodell: Die Vergütung von northmetric richtet sich nach dem jeweiligen Angebot. Je nach Art des Auftrags kann dort eine monatliche Pauschale für eine laufende Betreuung (nachfolgend „Retainer-Vergütung“), eine Festvergütung für eine einmalige Leistung (nachfolgend „Projektvergütung“) oder eine Vergütung nach Zeitaufwand vereinbart werden. Die Vergütung nach Zeitaufwand wird im 15-Minuten-Takt abgerechnet, wobei jeweils angefangene 15 Minuten berechnet werden; die an einem Tag erbrachten Leistungen werden für die Erstellung der Abrechnung zusammengefasst.
(2) Retainer: Ist im Angebot eine laufende Betreuung vereinbart, erhält northmetric hierfür eine monatliche Pauschale in der dort vereinbarten Höhe (Retainer-Vergütung). Diese ist unabhängig vom tatsächlichen Zeitaufwand im jeweiligen Monat geschuldet. Abweichende Regelungen für einzelne Monate (z. B. eine reduzierte Einstiegspauschale) können im Angebot vereinbart werden. Mit Beendigung des Vertrags gemäß § 6 endet die Vergütungspflicht; für die Zeit danach besteht ohne gesonderten Folgeauftrag kein Anspruch auf Betreuung und keine Zahlungspflicht.
(3) Kein Stundenkontingent, Kapazität: Die Retainer-Vergütung ist eine Pauschale für laufende Betreuung, strategische Beratung und operative Unterstützung. Ein bestimmtes Stundenkontingent wird nicht geschuldet; Zeitangaben im Angebot dienen ausschließlich der internen Kalkulation und begründen keinen Anspruch des Kunden auf eine bestimmte Stundenzahl. Beim Retainer erfolgt keine Erfassung oder Abrechnung von Arbeitszeiten. northmetric bestimmt den Einsatz ihrer Kapazitäten sowie Art, Umfang und zeitliche Lage der Leistungserbringung nach billigem Ermessen (§ 315 BGB). Sie betreut mehrere Kunden parallel und steht dem Kunden nicht ausschließlich zur Verfügung. Ein Anspruch auf ständige Erreichbarkeit, auf bestimmte Ansprechpartner oder auf Reaktionszeiten, die über § 2 Abs. 4 hinausgehen, besteht nicht.
(4) Einmalige Leistungen / Projektvergütung: Ist im Angebot statt einer laufenden Betreuung eine einmalige Leistung vereinbart, erhält northmetric hierfür entweder eine im Angebot festgelegte Projektvergütung (Festpreis) oder eine Vergütung nach dem vereinbarten Stundensatz gemäß Abs. 5. Der Leistungsumfang richtet sich ausschließlich nach dem Angebot; darüber hinausgehende Änderungs- oder Erweiterungswünsche des Kunden sind Zusatzleistungen im Sinne von Abs. 6.
(5) Mehraufwand: Ist absehbar, dass der im Angebot vorgesehene zeitliche bzw. inhaltliche Umfang überschritten wird (z. B. durch erhöhten Abstimmungsbedarf, Sonderkampagnen oder nachträgliche Änderungswünsche), informiert northmetric den Kunden vorab. Darüber hinausgehender Aufwand wird nur nach vorheriger Freigabe in Textform als Zusatzleistung zum vereinbarten Stundensatz von 180,00 EUR netto pro Stunde oder zu einem individuell vereinbarten Projektpreis erbracht.
(6) Zusatzleistungen / Projektpreise: Leistungen, die über den jeweils vereinbarten Leistungsumfang hinausgehen (z. B. Creative-Erstellung, technische Sonderimplementierungen, umfangreiche Workshops), werden nach Zeitaufwand gemäß Abs. 5 oder zu einem vorab in Textform vereinbarten Festpreis berechnet.
(7) Reisekosten: Soweit auf ausdrücklichen Wunsch des Kunden Termine vor Ort stattfinden, die außerhalb des Standortes von northmetric liegen, ist northmetric befugt, angemessene Reisekosten und Spesen gegen Nachweis gesondert in Rechnung zu stellen. Reise- und Fahrtkosten bedürfen der vorherigen Zustimmung des Kunden in Textform; teilt northmetric die voraussichtlichen Kosten rechtzeitig mit und liegt die Zustimmung nicht spätestens zum vereinbarten Termin vor, ist northmetric nicht zur Wahrnehmung des Vor-Ort-Termins verpflichtet – der Termin wird dann, sofern fachlich möglich, remote durchgeführt oder verschoben, ohne dass dies northmetric anzulasten ist. Übernachtungskosten werden in nachgewiesener Höhe, Spesen gemäß den steuerlichen Höchstsätzen erstattet. Bei der Bahn werden Fahrtkosten 2. Klasse, bei Flugreisen die Economy-Klasse und bei Nutzung des Pkw 0,30 € je gefahrenem Kilometer erstattet; die Wahl des Verkehrsmittels obliegt im Rahmen dieser Standards northmetric.
(8) Fremdkosten: Werbebudgets (Ad Spend) sowie Software-Lizenzen (z. B. CRM, E-Mail-Tool) sind nicht im Honorar enthalten und werden direkt vom Kunden getragen.
(9) Alle Preise verstehen sich netto zzgl. der gesetzlichen Umsatzsteuer. Rechnungen sind, sofern das Angebot nichts Abweichendes regelt, innerhalb von 7 Tagen nach Zugang ohne Abzug zahlbar. Bei einer Projektvergütung kann im Angebot eine Zahlung in Raten vereinbart werden (z. B. Anzahlung bei Auftragserteilung, Restzahlung nach Leistungserbringung). Bei Zahlungsverzug gelten die gesetzlichen Regelungen.
(10) Die Aufrechnung mit Gegenforderungen ist nur zulässig, soweit die Gegenforderung unbestritten, rechtskräftig festgestellt oder entscheidungsreif ist. Ein Zurückbehaltungsrecht steht dem Kunden nur zu, soweit es auf demselben Vertragsverhältnis beruht.
§ 6 Laufzeit und Kündigung
(1) Ist im Angebot eine laufende Betreuung (Retainer) vereinbart, beginnt der Vertrag zu dem im Angebot genannten Datum und verlängert sich automatisch um jeweils einen weiteren Monat, sofern er nicht von einer der Parteien mit einer Frist von einem Monat zum Monatsende in Textform gekündigt wird.
(2) Einmalprojekt: Ist im Angebot eine einmalige Leistung vereinbart, endet der Vertrag mit der vollständigen Erbringung der Leistung, ohne dass es einer Kündigung bedarf.
(3) Kündigungen bedürfen der Textform (E-Mail ausreichend).
(4) Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.
(5) Stornierung vor Leistungsbeginn: Storniert der Kunde den Auftrag nach Vertragsschluss, aber noch vor dem im Angebot vereinbarten Beginn der Zusammenarbeit, wird eine pauschale Ausfallentschädigung in Höhe von 50 % der im Angebot vereinbarten regulären monatlichen Retainer-Vergütung gemäß § 5 Abs. 2 bzw. bei einer Projektvergütung von 50 % der Projektvergütung sofort fällig; dies gilt unabhängig von etwaig vereinbarten reduzierten Einstiegsraten für einzelne Monate. Dem Kunden bleibt der Nachweis eines geringeren Schadens vorbehalten.
§ 7 Verzug
(1) Leistungsfristen von northmetric beginnen erst, sobald die hierfür erforderlichen Mitwirkungshandlungen des Kunden gemäß § 2 vollständig vorliegen.
(2) Befindet sich der Kunde mit fälligen Zahlungen in Verzug, ist northmetric berechtigt, weitere Leistungen bis zum vollständigen Ausgleich zurückzuhalten, soweit dies verhältnismäßig ist.
(3) Ist der Kunde bei vereinbarter Ratenzahlung mit mindestens zwei fälligen Raten in Verzug und wurde er in Textform gemahnt, kann northmetric den Vertrag außerordentlich kündigen.
§ 8 Erfüllung, Subunternehmer und Fremdleistungen
(1) northmetric kann für die Durchführung des Vertrages Mitarbeitende (Arbeitnehmer im Sinne des Gesetzes) einsetzen. Setzt northmetric Mitarbeitende ein, verfügen diese aufgrund ihrer Qualifikation, Erfahrungen und Qualifizierung (auch durch entsprechende Schulungen durch northmetric) über die für die Leistungserbringung erforderlichen Kenntnisse. northmetric hat die Leistungen nicht in Person zu erbringen; sie kann sich zur Erfüllung auch anderer Personen (Subunternehmer, freie Mitarbeiter) bedienen. Mitarbeitende, Subunternehmer und freie Mitarbeiter gelten als Erfüllungsgehilfen (§ 278 BGB). northmetric bleibt dem Kunden gegenüber für die ordnungsgemäße Erfüllung verantwortlich; eingesetzte Erfüllungsgehilfen müssen über die erforderliche fachliche Qualifikation verfügen. Das Weisungsrecht gegenüber den Erfüllungsgehilfen liegt allein bei northmetric.
(2) Werden von northmetric Fremdleistungen (Dritterzeugnisse) verwendet und begründen diese gegenüber dem Kunden Sach- oder Rechtsmängel, sind dessen Mängelansprüche auf die Abtretung der Mängelansprüche von northmetric gegenüber dem Dritten beschränkt, sofern der Dritte nicht Erfüllungsgehilfe von northmetric ist. northmetric haftet jedoch, wenn der Mangel auf einer unsachgemäßen Modifikation, Einbindung oder sonstigen Behandlung des Dritterzeugnisses durch northmetric beruht.
(3) Soweit Dritterzeugnisse durch den Dritten eingeschränkt, eingestellt oder kostenpflichtig werden, hat northmetric das Recht, die vereinbarte Vergütung entsprechend anzupassen, sofern der Kunde die Nutzung trotz Änderung fortsetzen möchte.
§ 9 Geheimhaltung und Datenschutz
(1) northmetric behandelt alle im Rahmen dieses Vertrages erhaltenen vertraulichen Informationen über das Ende der Vertragsbeziehung hinaus vertraulich und nutzt sie ausschließlich zur Vertragserfüllung. Ausnahmen sind nur zulässig bei öffentlichen Informationen, rechtmäßiger Kenntnis aus Drittquellen oder gesetzlicher/behördlicher Offenlegungspflicht (soweit zulässig wird der Kunde vorher informiert).
(2) Der Kunde kennzeichnet überlassene Unterlagen als vertraulich und sorgt für Schutz gegen unberechtigten Zugriff; Kopien sind entsprechend zu behandeln.
(3) northmetric gibt nach Vertragsende oder auf Anforderung alle erhaltenen oder erstellten Dokumente zurück oder vernichtet sie; gespeicherte Daten werden unwiederbringlich gelöscht, soweit keine gesetzlichen Aufbewahrungspflichten entgegenstehen. Ein Zurückbehaltungsrecht besteht nicht.
(4) Die Geheimhaltungspflichten erstrecken sich auf Mitarbeitende, Erfüllungsgehilfen und Subunternehmer von northmetric; diese werden entsprechend zur Vertraulichkeit verpflichtet, und die Verpflichtung wird auf Verlangen nachgewiesen.
(5) Im Rahmen der vertraglichen Zusammenarbeit übermittelt der Kunde northmetric Materialien, Informationen und Daten – insbesondere aus den vom Kunden betriebenen oder verbundenen Werbe-, Analyse-, Kommunikations- und Vertriebsplattformen (z. B. Konten und Schnittstellen bei Suchmaschinen-, Social-Media-, Konferenz- und CRM-Anbietern) sowie eigene Inhalte, Briefings, Aufzeichnungen, Transkripte, Profile und Kontaktdaten.
(6) northmetric verarbeitet die in Abs. 5 genannten Daten ausschließlich zu folgenden Zwecken: a) Erbringung der vereinbarten Leistungen einschließlich Auswertungen und Reportings; b) Auswertung und Qualitätssicherung der eigenen Leistungen gegenüber dem Kunden.
(7) Personenbezogene Daten werden ausschließlich gemäß den gesetzlichen Datenschutzvorschriften, insbesondere der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO), verarbeitet. Die Datenschutzerklärung von northmetric ist unter https://tamerhamoui.de/de/datenschutz/ abrufbar.
(8) Soweit die Verarbeitung der in Abs. 5 genannten Daten personenbezogene Daten betrifft und im Auftrag sowie nach Weisung des Kunden erfolgt, handelt es sich um eine Auftragsverarbeitung im Sinne des Art. 28 DSGVO. Die Parteien schließen hierüber bei Bedarf einen gesonderten Auftragsverarbeitungsvertrag, der insbesondere Gegenstand, Dauer, Art und Zweck der Verarbeitung, die Art der personenbezogenen Daten, die Kategorien betroffener Personen sowie die technischen und organisatorischen Maßnahmen regelt.
(9) Der Kunde sichert zu, dass er sämtliche an northmetric übermittelten Daten rechtmäßig erhoben hat und zu deren Weitergabe an northmetric für die in Abs. 6 genannten Zwecke befugt ist. Er sichert insbesondere zu, dass für die Übermittlung und Weiterverarbeitung personenbezogener Daten Dritter (z. B. Kontaktpersonen, Mitarbeiter, Leads, Gesprächsteilnehmer) eine ausreichende Rechtsgrundlage im Sinne der DSGVO besteht und – soweit erforderlich – die betroffenen Personen ordnungsgemäß informiert wurden.
(10) Der Kunde stellt northmetric auf erstes Anfordern von Ansprüchen Dritter, behördlichen Maßnahmen und den angemessenen Kosten der Rechtsverteidigung frei, die darauf beruhen, dass der Kunde seine Pflichten aus Abs. 9 verletzt hat, soweit er dies zu vertreten hat.
§ 10 Künstliche Intelligenz und Drittanbieter
(1) northmetric ist berechtigt, bei der Erbringung der vertraglichen Leistungen Softwarelösungen und Systeme einzusetzen, die Verfahren der Künstlichen Intelligenz (z. B. generative KI, Large Language Models) nutzen.
(2) northmetric setzt zur Leistungserbringung Dienstleister und technische Anbieter ein, insbesondere für Hosting, Analyse, Projektmanagement, Kommunikation und KI-gestützte Auswertung („Drittanbieter“). Eine aktuelle Übersicht der Drittanbieter teilt northmetric dem Kunden auf Anforderung in Textform mit. Der Kunde stimmt dem Einsatz dieser Drittanbieter und der dafür erforderlichen Datenübermittlung zu.
(3) Der Kunde stimmt der Übermittlung von Daten an Drittanbieter mit Sitz außerhalb der Europäischen Union bzw. des EWR, insbesondere in den Vereinigten Staaten von Amerika, zu. Für solche Übermittlungen verwendet northmetric die EU-Standardvertragsklauseln in der jeweils aktuellen Fassung sowie ergänzende geeignete Garantien.
(4) Der Einsatz von KI und Drittanbietern muss so erfolgen, dass dadurch keine vertraulichen Informationen, Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse des Kunden unberechtigt preisgegeben werden.
(5) northmetric stellt sicher, dass die Verarbeitung personenbezogener Daten im Rahmen der KI-Nutzung und des Einsatzes von Drittanbietern den Vorgaben der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) sowie der EU-KI-Verordnung entspricht, und trifft hierzu angemessene technisch-organisatorische Maßnahmen zur Begrenzung der damit verbundenen Risiken. Sofern erforderlich, wird hierfür ein Auftragsverarbeitungsvertrag (AVV) geschlossen (vgl. § 9 Abs. 8). Werden im Rahmen der Leistungserbringung automatisierte Entscheidungs-, Bewertungs- oder Empfehlungssysteme eingesetzt, obliegt die Verantwortung dafür, dass hierdurch keine ausschließlich automatisierten Entscheidungen im Sinne des Art. 22 DSGVO gegenüber betroffenen Personen ohne hinreichende Rechtsgrundlage getroffen werden, gemäß § 2 Abs. 10 dem Kunden.
(6) northmetric ist verpflichtet, mit KI-Systemen generierte Ergebnisse vor Übergabe an den Kunden einer menschlichen Qualitätskontrolle zu unterziehen, um Fehler, Verzerrungen („Halluzinationen“) oder Verletzungen von Rechten Dritter auszuschließen. Die Verantwortung für die vertragsgemäße Erbringung der Leistung und die inhaltliche Richtigkeit der Arbeitsergebnisse verbleibt auch bei Nutzung von KI-Systemen bei northmetric.
(7) northmetric wird wesentliche Änderungen am Kreis der eingesetzten Drittanbieter dem Kunden in Textform mitteilen. Widerspricht der Kunde nicht binnen vier Wochen nach Zugang der Mitteilung, gelten die geänderten Drittanbieter als genehmigt.
§ 11 Nutzungsrechte an Arbeitsergebnissen
(1) Der Kunde erhält nach vollständiger Bezahlung der vereinbarten Vergütung ein einfaches, nicht übertragbares Nutzungsrecht an den von northmetric erstellten und vom Kunden freigegebenen Arbeitsergebnissen (z. B. Texte, Grafiken, Werbemittel, Konzepte, Kampagnenstrukturen).
(2) Das Nutzungsrecht wird für die im Angebot vorgesehenen Zwecke, Medien und Einsatzdauer eingeräumt; jede darüberhinausgehende Nutzung bedarf der vorherigen Zustimmung von northmetric.
(3) Konzepte, Ideen und Entwürfe, die vom Kunden abgelehnt oder nicht innerhalb von 6 Monaten nach Übergabe genutzt wurden, verbleiben vollumfänglich bei northmetric.
(4) Das allgemeine Fachwissen von northmetric, ihre Methoden, Standard-Templates und Skripte sind von Abs. 1 nicht erfasst und bleiben uneingeschränkt ihr geistiges Eigentum. Gleiches gilt für von northmetric eingesetzte KI-Agenten, Tools, Workflows, Automatisierungen und Prompts (nachfolgend „Werkzeuge“); an diesen werden keine Nutzungsrechte eingeräumt. Ausschließlich für den Kunden erstellte, kundenspezifische Konfigurationen (z. B. Kampagnenstrukturen, Regelsätze oder Auswertungen) gelten als Arbeitsergebnis im Sinne von Abs. 1, nicht jedoch die zugrunde liegenden Werkzeuge.
(5) northmetric übernimmt keine Haftung für gesetzliche Ansprüche von Urhebern auf nachträgliche Vergütungserhöhungen nach §§ 32, 32a UrhG; von solchen Ansprüchen stellt der Kunde northmetric auf erstes Anfordern frei. Weitere gesetzliche Urheberansprüche (z. B. Auskunft, Rechenschaft, Rückruf) bleiben unberührt.
(6) Rechtefreiheit: Der Kunde sichert zu, dass vom Kunden bereitgestellte Materialien (Bilder, Texte, Logos) frei von Rechten Dritter sind und deren Nutzung nicht gegen geltendes Recht verstößt; dies gilt auch für Inhalte und Quellen, die der Kunde northmetric im Hinblick auf die Leistungserbringung empfiehlt oder vorschlägt. Wird northmetric aufgrund solcher Inhalte von Dritten in Anspruch genommen (z. B. wegen Marken- oder Wettbewerbsverstößen), stellt der Kunde sie von diesen Ansprüchen sowie den notwendigen Rechtsverfolgungskosten auf erstes Anfordern frei.
§ 12 Referenznennung
(1) Der Kunde kann northmetric gestatten, den Unternehmensnamen, das Firmenlogo sowie eine kurze Projektbeschreibung zu Referenz- und Marketingzwecken (insbesondere Website, Broschüren, Social Media) öffentlich zu nennen. Eine solche Nennung erfolgt nur, sofern der Kunde hierzu im Angebot oder gesondert in Textform seine Einwilligung erteilt hat. Die Einwilligung ist freiwillig und jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerruflich.
§ 13 Haftung und Verjährung
(1) northmetric haftet unbeschränkt für Vorsatz und für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.
(2) Bei leichter Fahrlässigkeit haftet northmetric nur bei Verletzung vertragswesentlicher Pflichten (Kardinalpflichten); die Haftung ist der Höhe nach auf den vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden begrenzt, in jedem Fall jedoch auf die Höhe der zuletzt gezahlten Vergütung (Retainer-Vergütung gemäß § 5 Abs. 2 bzw. Projektvergütung gemäß § 5 Abs. 4). Für vorsätzliche oder grob fahrlässige Verstöße gegen datenschutzrechtliche Pflichten gilt diese Begrenzung nicht.
(3) northmetric haftet nicht für die rechtliche Zulässigkeit der vom Kunden bereitgestellten Inhalte (z. B. Markenrechte, Wettbewerbsrecht) oder für Sperrungen bzw. Einschränkungen von Werbekonten durch Plattformbetreiber, sofern diese nicht auf grobe Fehler oder Vorsatz von northmetric zurückzuführen sind; dies gilt insbesondere für algorithmische Änderungen oder Account-Sperrungen („Bans“). Ein grober Fehler im Sinne dieser Klausel liegt vor, wenn northmetric die im Rahmen der Leistungserbringung übliche und zumutbare Sorgfalt in ungewöhnlich hohem Maße außer Acht gelassen hat, insbesondere durch bewusste Missachtung offensichtlicher und ihr bekannter Plattformrichtlinien oder gesetzlicher Vorgaben. Ein grober Fehler liegt insbesondere nicht vor bei Fehleinschätzungen im Rahmen vertretbarer fachlicher Beurteilung, bei Sperrungen aufgrund kurzfristiger, nicht veröffentlicht kommunizierter Änderungen der Plattformalgorithmen oder -richtlinien, oder bei der rechtlichen Prüfung von Inhalten, die der Kunde bereitgestellt oder freigegeben hat, sofern northmetric keine Anhaltspunkte für eine Rechtsverletzung hatte.
(4) Hat northmetric Bedenken hinsichtlich der rechtlichen Zulässigkeit einer Maßnahme geäußert und besteht der Kunde dennoch auf der Durchführung, ist die Haftung von northmetric ausgeschlossen.
(5) Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz sowie für die Übernahme einer Garantie bleibt unberührt.
(6) Ansprüche des Kunden verjähren innerhalb eines Jahres ab Erbringung der beauftragten Leistungen. Ausgenommen hiervon sind Ansprüche wegen Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit, Ansprüche aus Produkthaftung sowie Ansprüche, die auf grob fahrlässigem oder vorsätzlichem Verhalten beruhen; für diese gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen.
§ 14 Änderungen dieser AGB
(1) northmetric ist berechtigt, diese AGB mit Wirkung für die Zukunft zu ändern oder zu ergänzen. Sie wird den Kunden über solche Änderungen mindestens sechs Wochen vor deren geplantem Inkrafttreten in Textform (insbesondere per E-Mail an die zuletzt mitgeteilte Adresse) informieren und dabei auf den Stichtag, das Widerspruchsrecht und die Folgen eines unterbliebenen Widerspruchs hinweisen.
(2) Widerspricht der Kunde der Änderung nicht innerhalb von sechs Wochen nach Zugang der Mitteilung in Textform, gilt die Änderung mit dem genannten Stichtag als angenommen.
(3) Widerspricht der Kunde fristgerecht, gelten die bisherigen Bedingungen fort. northmetric ist in diesem Fall berechtigt, das Vertragsverhältnis mit einer Frist von vier Wochen zum Monatsende ordentlich zu kündigen, sofern eine Fortführung zu den bisherigen Bedingungen für sie unzumutbar ist.
§ 15 Schlussbestimmungen
(1) Änderungen oder Ergänzungen einzelner Verträge bedürfen der Textform (E-Mail ausreichend); dies gilt auch für die Aufhebung dieses Textformerfordernisses. Einseitige Änderungen dieser AGB richten sich ausschließlich nach § 14.
(2) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
(3) Gerichtsstand für alle Streitigkeiten ist, soweit der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, der Sitz von northmetric.
(4) Vertragsübertragung: northmetric ist berechtigt, den Vertrag mit allen Rechten und Pflichten auf ein von ihr gegründetes oder mit ihr verbundenes Unternehmen zu übertragen, insbesondere bei Überführung ihres Einzelunternehmens in eine Kapitalgesellschaft, sofern die vertragsgemäße Leistungserbringung sichergestellt bleibt. Sie teilt dies dem Kunden in Textform mit. Widerspricht der Kunde nicht binnen vier Wochen nach Zugang der Mitteilung, wird die Übertragung zum mitgeteilten Zeitpunkt wirksam. Widerspricht der Kunde fristgerecht, wird die Übertragung ihm gegenüber nicht wirksam; jede Partei kann den Vertrag dann mit einer Frist von vier Wochen zum Monatsende kündigen.
(5) Salvatorische Klausel: Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB unwirksam sein oder werden, berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht. Die Parteien verpflichten sich, eine unwirksame Bestimmung durch eine wirksame Regelung zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck am nächsten kommt.